AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]

Andreas Dausenau (Softwareentwickler)

Stand: 31.07.2023

Präambel

Im Folgenden finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Andreas Dausenau (Softwareentwickler) - nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt er damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht widersprechen.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot des Auftragnehmers. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Soweit mit dem jeweils zugehörigen Preisteil vereinbart,
(a) erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine (Web-)App mit den spezifizierten Merkmalen gemäß der Leistungsbeschreibung;
(b) erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine Website mit den spezifizierten Merkmalen gemäß der Leistungsbeschreibung, sowie eCommerce oder Shopsysteme (Abo-Shops, Shopsysteme, Schnittstellen zu ERP/Bezahldiensten);
(c) stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Speicherplatz im Internet (webspace) für Websites, Web-Apps, Shops und Systeme und deren Anbindung an das Internet (Hosting) zur Verfügung;
(d) betreut der Auftragnehmer die Website oder Web-App des Auftraggebers technisch mit den vereinbarten Leistungsumfängen;
(e) hosted der Auftragnehmer eine Web-App oder Website des Auftraggebers mit den vereinbarten Leistungsumfängen;
(f) stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Softwaretool zur Verfügung, mit dem der Auftraggeber Informationen über die Nutzung seiner Website oder (Web-)App durch Besucher oder Benutzer einsehen kann. Die Daten beinhalten unter anderem – je nach Vereinbarung – Seitenzugriffe, Zugriffsquellen, Absprungraten, verweisende Websites, verwendete Suchmaschinen und Sucheingaben;
(g) berät der Auftragnehmer den Auftraggeber in Fragen der Digital-Konzeption (Persona-Entwicklung, Interaktion, UX/UI Entwicklung, Wireframes, Sitemap, App-Konzept), der Prozess-Optimierung, des Marketings und/oder der IT-Infrastruktur und konzeptioniert und erbringt entsprechende Leistungen,
coacht Selbständige und schult Führungskräfte und Teams und bietet entsprechende Seminare;
(h) berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bezüglich der Optimierung für Suchmaschinen (SEO), konzeptioniert und erbringt on page und off page SEO Leistungen sowie sonstige SERP-Dienstleistungen (Search Engine Result Pages) wie Einpflegen von Tags, Tag Manager, und SEO- oder Alt-Texten, Dashboard Gestaltung und Auswertung;
(i) erstellt der Auftragnehmer Content für die Website und andere Veröffentlichungskanäle des Auftraggebers;
(j) programmiert der Auftragnehmer individuelle Leistungen und Anpassungen, z.B. Newsletter (Spezifikationen, Template-Entwicklung, Templatedesign, Mailclients), Entwicklung von (Web-)Apps, Implementation von CRM-, ERP- und WAWI-Systemen, von Modulen und Plugins sowie Entwicklung und Implementation von Schnittstellen zu anderen Systemen, Automation von Geschäftsprozessen,
(k) erstellt der Auftragnehmer IT- und Netzwerk-Infrastruktur, z.B. Umsetzung und Betrieb einer Unternehmens-Cloud für den Auftraggeber;
(l) erstellt der Auftragnehmer Corporate Design Inhalte für den Auftraggeber (Logos, Geschäftsausstattung, Imagebroschüren, Produktbroschüren, Folder, Flyer und anderes) oder nimmt auch ein CD-Redesign vor.

(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt der Auftragnehmer ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt der Auftragnehmer ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.

(4) Soweit der Auftraggeber Aufträge an den Auftragnehmer mündlich erteilt, sind diese bindend. Der Auftragnehmer hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn der Auftragnehmer vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch den Auftragnehmer auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.

(5) Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen.

(6) Der Auftragnehmer kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

§ 3 Angebot, Informationen, Leistung

(1) Die Darstellung von Angeboten des Auftragnehmers auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.

(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

(4) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen. Für Suchmaschinenoptimierung und Werbemaßnahmen kann ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, -Zurückbehaltung

(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Dies kann eine Pauschalvergütung oder eine aufwandabhängige Vergütung (insbes. Stunden- oder Tagessatz) oder eine Laufzeitvergütung sein. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.

(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.

(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.

(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

(8) Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von dem Auftragnehmer verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Nachweis zusätzlich zu zahlen.

§ 5 Websites, (Web-)Apps, Display Ads, Online-Shops, IT Leistungen, Programmierung

(1) Der Auftragnehmer erstellt digitale Anwendungen in Form von (Web-)Apps, Websites, Online-Banner oder -Shops sowie IT- und Programmier-Leistungen für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser: Chrome, Firefox und Safari sowie aktuellen Betriebssystemen MS Windows, Apple MacOS, Apple iOS und Google Android. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der (Web-)App oder Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.

(2) Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen, älteren und zukünftigen Betriebssystemen, sowie älteren und zukünftigen CMS-, Theme-, Plugin- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.

(3) Sofern der Auftraggeber eine Funktionsfähigkeit mit bestimmten Programmen, Systemen, APIs, Schnittstellen oder spezifischer IT-Infrastruktur wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden. Vertragsgegenständlich ist eine solche Kompatibilität nur, wenn sie sich eindeutig aus dem Auftrag ergibt.

(4) Soweit für das Projekt Beistellungen durch Open-Source Software, dritte Programme oder sonstige Leistungen Dritter (andere Programmierer, Grafiker etc.) erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten mit allen erforderlichen Rechten (einschließlich eines eventuellen Bearbeitungsrechts) in einer für das Projekt geeigneten Quantität und Qualität beizustellen. Das gleiche gilt für die vom Auftraggeber bereit zu stellende IT-Infrastruktur, die sich als nach dem Vertrag vorausgesetzt ergibt.

(5) Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden.

§ 6 Wartung

(1) Der Auftragnehmer wartet die (Web-)App, die Website, den Online-Shop oder die sonstigen Systeme des Auftraggebers nach den Spezifikationen gem. dem Angebot.

(2) Die Wartungsleistungen treten mit der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers in Kraft.

(3) Ist der Auftragnehmer für das Hosting oder die Bereitstellung bzw. Verteilung einer (Web-)App des Auftraggebers beauftragt, ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber dadurch entstehende Kosten durch Drittanbieter, etwa durch die Bereitstellung von Apps in den App-Stores von Apple und Google, in Rechnung zu stellen.

(4) Mit Beendigung der Wartungsleistungen verliert der Auftraggeber Updates und Support für die von dem Auftragnehmer nur auf Zeit zur Verfügung gestellten Plugins und / oder Dienste. Der Auftraggeber muss – sofern gewünscht – diese Leistungen dann kostenpflichtig direkt bei dem jeweiligen Anbieter buchen.

§ 7 Suchmaschinenoptimierung

(1) Ist Suchmaschinenoptimierung vereinbart, wird der Auftragnehmer versuchen, die Internetangebote des Auftraggebers in Suchmaschinen besser auffinden zu lassen. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, bezieht sich dies nur auf die Google Suche.

(2) SEO ist ein Prozess, der von den Algorithmen der Suchmaschinen abhängig ist, die als Geschäftsgeheimnis der Suchmaschine nicht allgemein bekannt sind und jederzeit einer Änderung unterliegen können. SEO ist daher ein Prozess, der bis zur Erzielung von Resultaten bis zu 1 Jahr nach Realisierung von Optimierungen dauern kann und der laufend zu beobachten und anzupassen ist.

(3) Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber bei der Onpage-Optimierung hinsichtlich der Seitenstruktur, den Inhalten der Website oder Web-App, URLs, Überschriften, Meta-Daten und weiteren Inhalten.

(4) Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber bei der Offpage Optimierung zu Anzahl und Qualität von Backlinks und technischen Voraussetzungen.

(5) Soweit nach Beratung beauftragt, wird der Auftragnehmer die vereinbarten Optimierungen für die vereinbarte Vergütung selbst vornehmen, die Umsetzung ist ansonsten jeweils Sache des Auftraggebers.

(6) Anfangsverschlechterungen sind möglich, ebenfalls Verschlechterungen, wenn die Algorithmen der Suchmaschinen geändert werden. Der Auftragnehmer wird hier kurzfristige Beratung zu Abhilfemaßnahmen bereitstellen.

(7) Soweit gegen Vergütung vereinbart, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen monatlichen Report liefern, aus dem sich die aktuelle Situation der Internetangebote des Auftraggebers in Bezug auf das Ranking in Suchmaschinen ergibt.

§ 8 Web-, Print- und Corporate Design

(1) Soweit beauftragt, erstellt der Auftragnehmer Entwürfe und Gestaltungen für (Web-)Apps, Websites, Druckunterlagen oder Markenbilder für den Auftraggeber in dem vereinbartem Umfang und Formaten gemäß Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an den Auftragnehmer. Erbringt der Auftragnehmer solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat er dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.

(2) Ergänzende Beratung, Patentierung, Produktionsbegleitung und Implementierung sind nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.

(3) Aufgrund der unterschiedliche Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web- zu Druckdesign geräteabhängig und dadurch nur bedingt herzustellen.

§ 9 Gestaltungen, Content- und Texterstellung

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungsbeschreibung gilt künstlerische Gestaltungsfreiheit für die Gestaltung von Inhalten und Texten. Nicht geäußerte Vorgaben von Seiten des Auftraggebers führen nicht zu einem Mangel der Inhalte.

(2) Die vereinbarte Vergütung für die Gestaltung der Inhalte und der Texte betrifft immer nur die konkret bestellten Inhalte mit den zugehörigen Spezifikationen des Auftraggebers. Werden die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand nach Maßgabe der vertraglichen Vergütung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung, für Texte insbesondere der FFW-Honorarempfehlung (mangels anderer Anhaltspunkte auch der dort empfohlenen Stundensätze) für Texter zu zahlen. Dies gilt auch für alle anderen Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans.

(3) Der Auftragnehmer nimmt kein Lektorat für die Texte vor, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der Auftraggeber ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

(4) Der Auftragnehmer kann keine Beratung zu den rechtlichen Implikationen der Texte erteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtliche Prüfung, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

§ 10 Laufzeiten / Kündigungen der Nicht-Projektleistungen

(1) Sämtliche Projektleistungen aus diesem Vertrag laufen grundsätzlich bis zur Abnahme, sofern sie nicht nach diesem Vertrag oder dem anwendbaren Recht vorzeitig enden.

(2) Beratungs-, Coaching-, Betreuungs-, Wartungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten Umfang (z.B. Menge der Posts, Sitzungen, Termine) und/oder laufzeitabhängig beauftragt sein. Die Vereinbarung eines bestimmten Kontingents oder einer bestimmten Laufzeit sind bindend.

(3) Soweit eine andere Laufzeit oder Kündigungsregelung nicht vereinbart ist, ist eine Kündigung jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich, soweit dadurch nicht ein bestimmtes Kontingent unterschritten wird.

(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,

  • wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
  • der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.

(5) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Auftragnehmer unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Auftragnehmer wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.

(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertragsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was der Auftragnehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht dem Auftragnehmer ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch den Auftragnehmer zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden des Auftragnehmers zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

§ 11 Leistungserbringung, Erschwernisse

(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Lizenzen oder Abonnements für Themes, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.

(2) Funktionalitäten, responsives Web- oder Mediendesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen sonstigen erforderlichen Dritt-Produkten oder Plattformen, etwa Funktionalitäten von Werbe oder Social Media Plattformen sowie Suchmaschinen.

(3) Umsetzungen und Anbindungen von und an Drittsysteme erfolgen immer nur nach dem aktuellen Stand des Drittsystems. Unvorhergesehene Änderungen des Drittsystems während der Erstellung sind Erschwerungen, die als Zusatzleistungen nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten sind.

(4) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(5) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zuschnitt, Retuschen, Optimierung oder Umwandlung in andere Formate) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(6) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

§ 12 Leistungszeit

(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

(2) Höhere Gewalt oder bei dem Auftragnehmer oder seinen Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemie, Seuche, Naturkatastrophe, die ihn ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Tritt der Auftraggeber von einem Coaching oder Seminar zurück oder nimmt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teil, hat der Auftraggeber die für das Coaching oder Seminar vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er an Aufwendungen durch die Nichtteilnahme des Auftraggebers erspart und durch eine anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder böswillig nicht erworben hat.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Projektbeschreibung oder Konzept, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die (Web-)App oder Website, die Inhalte sowie die von dem Auftragnehmer zu erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und die Überprüfung auf eventuell Inhalten entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an (Web-)Apps, Websites, Inhalten, Werbung und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website oder (Web-)App, in Werbungen oder in Druckwerken, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit des Auftragnehmers erforderlichen Umfang. Eine Recherche des Auftragnehmers wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch den Auftragnehmer vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.

(5) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung des Auftragnehmers für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 14 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt

(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten des Auftragnehmers eintritt.

(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten des Auftragnehmers nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.

(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers.

(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was der Auftragnehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch den Auftragnehmer kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht dem Auftragnehmer ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

§ 15 Projekt, Abnahme

(1) Das Entwicklungsprojekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase (z.B. Mockups) wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.

(2) Der Auftragnehmer wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von 2 Wochen auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend.

(4) Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko der (Web-)App oder Website und sonstigen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für die (Web-)App, Website und seine Social Media Auftritte Impressum und Datenschutzerklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber gehalten, die (Web-)App oder Website in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und/oder Themes,…).

§ 16 Nutzungsrechte

(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an der Leistung des Auftragnehmers das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei dem Auftragnehmer, er ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.

(2) Werden für die Entwicklung einer (Web-)App oder sonstiger Software wiederverwendbare Komponenten entwickelt oder bereits existierende durch den Auftragnehmer entwickelte Komponenten verwendet oder weiterentwickelt, so erhält der Auftraggeber keinen Anspruch auf Nutzungsrechte dieser Komponenten außerhalb des vereinbarten Projekts.

(3) Werden für die Entwicklung einer (Web-)App oder anderer Software nach § 16 Abs. 2 wiederverwendbare Komponenten entwickelt, ist der Auftragnehmer berechtigt diese Komponenten auch in anderen Projekten zu verwenden, sofern kein überwiegendes Interesse des Auftraggebers der Wiederverwendung entgegensteht. Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt diese Komponenten unter einer Open-Source Lizenz als Urheber zur Verfügung zu stellen, sofern kein überwiegendes Interesse des Auftraggebers der Veröffentlichung entgegensteht.

(4) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.

(5) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die (Web-)App, die Website oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann der Auftragnehmer verlangen, nicht mehr als Urheber benannt zu werden.

(6) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte des Auftragnehmers auf seiner Website, Vorträge, Präsentationen, Skripten und sonstige Anschauungsunterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von Meetings, Schulungen oder Seminaren zu machen. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen von Schulungen und Seminaren unter Wiedergabe des Auftraggebers herstellt und für Werbezwecke verwendet. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen oder einzuschränken.

(8) Der Auftragnehmer hat das Recht, als Urheber genannt zu werden. Er wird die (Web-)App oder Website in üblicher Form mit einer Urheberbenennung inklusive einer Verlinkung zu seiner Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne Einwilligung des Auftragnehmers zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat.

(9) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Der Auftragnehmer darf dafür Auszüge aus seinem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 17 Mängelrechte, Verjährung

(1) Soweit Marketing, Suchmaschinen-Optimierung oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.

(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung des Auftragnehmers, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(4) Werden Gewährleistungsansprüche erhoben, die nach § 17 Abs. 3 dadurch entfallen, dass der Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber die entstandenen Kosten zur Feststellung, dass die Veränderungen des Auftraggebers den Mangel herbeigeführt haben, in Rechnung zu stellen. Dazu zählen insbesondere zeitliche Aufwände sowie Kosten Dritter Parteien oder Software die zur Feststellung hinzugezogen werden mussten.

(5) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von des Auftragnehmers für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.

(6) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder der Auftragnehmer hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 18 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.

(2) Für die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn der Auftragnehmer die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, des Auftragnehmers bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für den Auftragnehmer nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

§ 19 Hosting

(1) Die Stellung des Internetspeichers erfolgt entweder auf einem Shared Server oder auch auf einem eigenen Server eines dritten Serveranbieters mit dem im Angebot genannten Speicherplatz, ersatzweise von 100 MB.

(2) Der Auftraggeber hat – je nach Vereinbarung – einen eigenen Server oder einen Shared Server. Bei einem Shared Server hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine eigene IP- Adresse oder einen eigenen Server für sein System. Das Hosting wird auf von mehreren Nutzern genutzten zentralen Servern mit einer IP-Adresse und einer für alle Nutzer für den jeweiligen Server verfügbaren Bandbreite und Rechenkapazität erbracht. Dadurch kann die tatsächlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Bandbreite und Rechenkapazität schwanken.

(3) Der Auftragnehmer wird – je nach Vereinbarung – das Hosting einer Web-App des Auftraggebers übernehmen. Die Web-App wird wahlweise über einen Drittanbieter in einem Kubernetes Cluster, einer Platform as a Service (PaaS) oder in einer durch den Auftragnehmer bereitgestellten Infrastruktur gehosted. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Auftraggebers aus § 19 Abs. 1 auf Internetspeicher. Die benötigte Speichermenge und Rechenleistung skaliert in diesem Fall je nach Bedarf der Web-App.

(4) Wird eine (Web-)App nach § 19 Abs. 3 durch den Auftragnehmer gehosted, ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber steigende Hosting-Kosten von Drittanbietern in Rechnung zu stellen, die etwa durch höhere Rechen- oder Speicherbedarfe der Web-App aufgrund steigender Benutzerzahl oder hinzugefügter Rechen- oder Speicherintensiver Features entstehen. Dies betrifft auch die Kosten des Betriebs einer Infrastruktur die durch den Auftragnehmer für das Hosting ggf. zur Verfügung gestellt wird.

(5) Das Hosting beinhaltet – soweit vereinbart – die Bereitstellung eines „Content Management System“. Der Auftragnehmer nimmt – soweit vereinbart – regelmäßig Updates und Aktualisierungen des Content Management Systems vor, soweit solche verfügbar sind. Aufwendungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Updates, die eine vollständig neue Version der Software darstellen, sind nach Aufwand abzurechnen.

(6) Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die mit der Nutzung des Servers verbundenen Softwarefunktionen nach Maßgabe dieser AGB und den Lizenzbestimmungen der dritten Softwareanbieter zu nutzen. Weiter gehende Rechte erhält der Auftraggeber nicht.

(7) Der Auftragnehmer strebt eine größtmögliche Verfügbarkeit der Systeme des Auftraggebers an. Ist die Verfügbarkeit des Systems zu Zeiten normalen Besucherverkehrs für eine erhebliche Zeitdauer unterschritten, kann der Auftraggeber eine zeitanteilige Rückerstattung der betreffenden Hosting-Gebühren für die anteilige Dauer der Nichtverfügbarkeit geltend machen. Nichtverfügbarkeit liegt dabei nur vor, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung der Dienste unzumutbar erschwert ist, und die zugrundeliegende Störung von dem Auftragnehmer zu vertreten ist.

(8) Vorher absehbare Wartungsarbeiten werden angekündigt und normalerweise in der Nacht erledigt. Während einer Wartung kann es technisch bedingt zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des System kommen.

(9) Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt oder bei dem Auftragnehmer oder den Subunternehmern des Auftragnehmers eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet weiter nicht für Datenverluste oder Nichtverfügbarkeiten, die durch geeignete, den Regeln der Technik und Eigenvorsorge entsprechende Vorkehrungen des Auftraggebers unschwer zu verhindern gewesen wären.

(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, den Internet-Zugang zu beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netz- oder Serverintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes oder des Servers, der Software oder der gespeicherten Daten, der Interoperabilität der Dienste oder der Datenschutz dies erfordern.

§ 20 Domain-Registrierung

(1) Soweit eine Domain Registrierung durch den Auftragnehmer vereinbart ist, wird der Auftragnehmer prüfen, ob die von dem Auftraggeber gewünschten Domainnamen bereits vergeben sind. Soweit diese Prüfung ergibt, dass die von dem Auftraggeber gewünschten Domains noch nicht an Dritte vergeben sind, wird der Auftragnehmer die Domain(s) bei der DENIC e.G. und/oder der zuständigen ausländischen Vergabestelle beantragen. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Domains bereits an Dritte vergeben sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon unterrichten. Weitergehende Pflichten hat der Auftragnehmer insoweit nicht.

(2) Soweit es anlässlich der Registrierung zu Rückfragen kommt, wird der Auftragnehmer diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber beantworten.

(3) Den Erfolg der Anmeldung - d.h. die wirkliche Registrierung der Domains - schuldet der Auftragnehmer nicht, die Registrierung obliegt allein der zuständigen Registrierungsstelle.

(4) Der Auftragnehmer meldet den Auftraggeber bei der jeweiligen Registrierungsstelle als Domaininhaber an.

(5) Ist die Anmeldung erfolgreich, wird der Auftraggeber bei der Registrierungsstelle als rechtlicher Inhaber der Domain registriert.

(6) Die Aufrechterhaltung der Registrierung schuldet der Auftragnehmer nicht (im Regelfall verlängert sie sich aber automatisch).

(7) Der Auftragnehmer kann die Domain nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter prüfen, diese ist nicht vereinbart und kann auch nicht vereinbart werden (unerlaubte Rechtsberatung). Der Auftraggeber muss die als Domain zu registrierenden Zeichenfolgen daher selbst (ggf. durch einen Rechts- oder Patentanwalt) daraufhin überprüfen, ob sie mit den Rechten Dritter und den allgemeinen Gesetzen vereinbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten Dritter oder allgemeinen Gesetzen für die gewünschten Domains bestehen. Soweit Dritte dennoch von dem Auftraggeber eine Änderung, Löschung oder Übertragung einer oder mehrerer der angemeldeten Domains verlangen, ist die Abwicklung und sind alle damit verbundenen Kosten allein Sache des Auftraggebers. Dasselbe gilt für vergleichbare behördliche Maßnahmen bezüglich einer oder mehrerer der Domains.

(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen und die Vergabebestimmungen der zuständigen Vergabestelle anzuerkennen. Die Geschäftsbedingungen und Vergabebestimmungen der Vergabestelle sind im Internet abrufbar unter www.denic.de und www.internic.com. Der Auftragnehmer kann für alle Erklärungen bezüglich der Domains (z.B. Kündigung, Providerwechsel, Löschung der Domain), die Form verlangen, welche hierfür nach den einschlägigen Registrierungsbedingungen erforderlich ist.

§ 21 Laufzeit und Kündigung des Hostings

(1) Der Vertrag tritt mit der Einigung der Parteien in Kraft und läuft fest für ein Jahr von dem vereinbarten Beginn an, ersatzweise dem Moment der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers. Er verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird.

(2) Alternativ zu § 21 Abs. 1 kann je nach vereinbarung ein Laufzeitloser Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart werden.

(3) Eine Kündigung des Auftraggebers wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber die Domains zu seinem Vertrag selbst schließt („Close“) oder er zu einem anderen Provider mittels Konnektivitäts-Koordination umzieht („KK“). Der Auftragnehmer wird beim Close und beim KK mitwirken. Ohne „Close“ oder „KK“ ist eine ordentliche Online-Kündigung technisch nicht möglich und unwirksam.

(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,

  • wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
  • der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt
  • der Auftraggeber eine Vertrags- oder Rechtsverletzung Dritter oder eine Verletzung der allgemeinen Gesetze nicht während einer angemessenen Frist beseitigt (insbesondere auf dem Server rechtswidrige Inhalte zum Abruf oder zur Nutzung bereithält, obwohl er durch Dritte oder der Auftragnehmer hierüber informiert wurde).

(5) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Auftragnehmer unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Auftragnehmer wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.

(6) Die Parteien sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services verpflichtet, bei dem „Close“ oder dem „KK“ für die von dem Auftraggeber gehaltenen Domains mitwirken.

(7) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was der Auftragnehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht dem Auftragnehmer ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch den Auftragnehmer zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden des Auftragnehmers zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

(8) Entstehen durch eine Kündigung des Auftraggebers unvermeidbare Kosten durch Drittanbieter beim Auftragnehmer, etwa durch eine frühzeitige Beendigung von Verträgen mit Drittanbietern, die über eine Laufzeit verfügen, ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber diese Kosten in Rechnung zu stellen, sofern der Auftragnehmer über Laufzeiten oder Verpflichtungen, die im Falle einer vorzeitigen Auflösung zu Kosten führen würden, vor Vertragsabschluss aufgeklärt wurde. Ist es dem Auftragnehmer in diesem Fall nicht möglich einen Vertrag beim Drittanbieter frühzeitig zu beenden, so ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber die laufenden Kosten des Vertrages bis zu seiner Beendigung in Rechnung zu stellen.

§ 22 Löschung des Speichers

(1) Um 24 Uhr des Tages der Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, den ihm überlassenen Speicherplatz zu Löschung oder zur Löschung durch den Auftragnehmer frei zu geben.

(2) Der Auftraggeber sorgt selbst für die rechtzeitige Aufbewahrung seiner Daten.

(3) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, am „Close“ oder „KK“ mitzuwirken. Wird der Auftraggeber nicht fristgerecht tätig, kann der Auftragnehmer die Inhalte des Auftraggebers auf dem Server löschen.

(4) Erbringt der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nicht die erforderlichen Handlungen für ein „Close“ oder ein „KK“ der Domain, kann der Auftragnehmer – frühestens zum Tag der Beendigung des Vertrages – die Betreuung des registrierten Domain-Namens des Auftraggebers bei der zuständigen Registrierungsstelle einstellen. Dadurch kann der Domain-Namen durch die Registrierungsstelle gelöscht werden und der Auftraggeber die Domain verlieren.

§ 23 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:

  • eine erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht;
  • eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und die bestehenden Rechte, über die hier aufgeklärt wird;
  • verlangen, dass unverzüglich gem. Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt werden, insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist;
  • zu verlangen, dass gem. Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit die Verarbeitung nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung eines Vertrages, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • zu verlangen, dass gem. Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung abgelehnt wird und die Daten nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
  • zu verlangen, dass die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
  • sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist, zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes des Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens.
  • zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, wenn dafür Gründe bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 24 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.